Coronatest
Zur Vermeidung einer Ansteckung und einer reibungslosen Teilnahme an der Prüfung, ist ein negatives Ergebnis eines Coronaschnelltestes, in Form einer Bescheinigung einer offiziellen Teststelle, mitzubringen. Der Test darf nicht älter als 48 Stunden sein. Ein solcher Schnelltest, auch Bürgertest genannt, wird an jedem Wohnort kostenlos angeboten oder kann ggf. auch im eigenen Ausbildungsbetrieb gemacht werden. Auch Mehrfachtestungen pro Woche sind möglich.
Maskenpflicht
Es besteht die Pflicht zum Tragen einer medizinischen FFP2- oder OP-Maske im gesamten Schul- bzw. Prüfungsgebäude und auf dem ganzen Schul- bzw.
Prüfungsgelände. Die Maske ist auch während der Prüfung durchgängig verpflichtend zu tragen. Die Maske darf nur kurzzeitig zum Essen und Trinken abgenommen werden. Dies darf bei Sitznachbarn jedoch nicht gleichzeitig geschehen. Bei Verweigerung die Maske zu tragen, muss die betreffende Person das Gebäude und Gelände sofortverlassen und kann somit nicht weiter an der Prüfung teilnehmen.
Abstandsregelung
Auch auf dem Weg zum Prüfungsort /-raum und auf dem Weg zurück ist der Mindestabstand von 1,5 m einzuhalten. Eventuelle Wegekonzepte sind unbedingt einzuhalten. Gültige Hygienekonzepte sind ebenfalls einzuhalten.
Versammlungsverbot
Sehen Sie von „Versammlungen/Ansammlungen“ vor und nach der Prüfung bitte ab. Betreten und Verlassen Sie die Prüfungsräume/Prüfungsgelände auf direktem Weg!
Kontakt-Tagebuch
Zu Beginn der Prüfung müssen Sie sich in ein Kontakt-Tagebuch eintragen. Daten müssen vollständig und wahrheitsgemäß eingetragen werden.
Die Tisch-Nr. entsprechend dem Sitzplan ist einzutragen und Sitzänderungen dürfen nicht vorgenommen werden.
Aufsichtspersonal/Prüfer
Anweisungen von Prüfern, Aufsichtspersonal und Organisatoren ist unbedingt Folge zu leisten.
Gesundheitszustand
Sollten Sie am Prüfungstag Erkältungssymptome zeigen, sollten Sie von der Teilnahme an der Prüfung absehen. Dies ist unverzüglich der Geschäftsstelle des Prüfungsausschusses mitzuteilen und durch ein ärztlichen Attestes nachzuweisen.
Sollten sich eindeutige Krankheitssymptome während der Prüfung zeigen, kann ein Ausschluss von der Prüfung wegen der Gefährdung der Sicherheit erfolgen.
Stand: 19.04.2021
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